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Fragen & Antworten StromPBG

Wie funktioniert die Abschöpfung von Zufallsgewinnen

Mit dem StrompreisbremsenGesetz (StromPBG) werden außergewöhnliche Gewinne von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW für die Abschöpfung von Zufallsgewinnen herangezogen. Bei Biogasanlagen gilt abweichend nicht die installierte Leistung, sondern eine Bemessungsleistung von 1MW als Schwellwert. Anlagen, die sich für die Einspeisevergütung nach EEG entschieden haben, sind von der Abschöpfung von Zufallsgewinnen ausgeschlossen.

Die nachfolgenden FAQ sollen Ihnen einen groben Überblick geben. Weiterführende Informationen haben wir für Sie am Ende der Seite zusammengefasst.

Was sind Zufallsgewinne und was ist mit Abschöpfung gemeint?

Im Rahmen der Energiekrise haben sich die Gaspreise in Europa vervielfacht. Da Anlagen, die zur Erzeugung von Strom Gas benötigen, nach dem Merit Order-Prinzip an den Strombörsen häufig den Preis setzen, haben Betreiber von Erzeugungs-Technologien mit geringen Grenzkosten (sogenannte inframarginale Erzeugungsarten) seit Herbst 2022 unverhofft deutlich höhere Gewinne machen können. Währenddessen ist die Belastung für Endverbraucher erheblich gestiegen. Ein Teil dieser Zufallsgewinne soll daher nun den von den hohen Energiekosten stark betroffenen Endverbrauchern zugutekommen, indem sie zur Finanzierung der Strompreisbremse beitragen. Damit setzt die Bundesregierung die EU-Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um, deren nationale Anwendung verbindlich ist.

Die europäische Notfallverordnung regelt, welche Technologien /abzuschöpfen sind. Darunter fallen alle Anlagen, die die erneuerbare Energiequellen zur Stromerzeugung nutzen und diese Strommengen vermarkten. Für die Abschöpfung von Zufallsgewinnen werden nur Anlagen herangezogen, die eine installierte Leistung von mehr als 1 MW haben. Bei Biogasanlagen gilt abweichend nicht die installierte Leistung, sondern eine Bemessungsleistung von 1MW als Schwellwert.
Nach unseren aktuellen Informationen kommen die Netzbetreiber im April mit Details zum Ablauf auf Sie zu.

Die Regelung basiert auf der Ermittlung von Referenzerlösen, von Referenzkosten je Erzeugungstechnologie Sicherheitszuschlägen durch den Gesetzgeber. Diese Werte ergeben in Summe den zu erwartenden „Standardgewinn“ pro Anlage. Mit diesem vorgegebenen Wert wird dann der rechnerische Abschöpfungsbetrag ermittelt. Im zweiten Schritt hat dann der Anlagenbetreiber die Möglichkeit, den rechnerischen Abschöpfungsbetrag unter bestimmten Umständen zu korrigieren.

Neben den zu erwartenden Standardgewinnen stehen dem Anlagenbetreiber zudem 10% des abgeschöpften Betrags zu. So ist dafür gesorgt, dass Erzeugung und systemdienliche Einspeisung trotz allem immer lukrativ bleiben.

 

 

 

Aktuell ist in der EU-Verordnung der Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 30.06.2023 vorgesehen. Eine Möglichkeit zur Verlängerung dieses Zeitrahmens ist vorgesehen.

Die Berechnung der Abschöpfung geschieht alle drei Monate. Nach Ablauf eines Abschöpfungszeitraums errechnet der Anlagen-Betreiber seinen abzuschöpfenden Betrag, wählt einmalig das gewünschte Abrechnungsmodell (Standard- oder Spitzabrechnungsverfahren) und meldet ihn an den Übertragungsnetzbetreiber. Er hat dann vier Monate Zeit, den Betrag an seinen zuständigen Netzbetreiber zu überweisen.
Es liegt in der Verantwortung der Netzbetreiber, Informationen auf der Webseite sowie die entsprechenden Formulare bereitzustellen.

Die Bundesnetzagentur übernimmt die Aufsicht für diesen Prozess. Sie kann anlassbezogen und stichprobenartig die Eigenveranlagung überprüfen und bei Bedarf Bußgelder verhängen.

Weiterführende Informationen und Antworten auf Ihre Fragen finden Sie u.a. hier: